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Sonderregelungen Corona-Pandemie

Diese Sonderregelungen gelten nur für Studierende, die während der Corona-Pandemie immatrikuliert waren.

Orientierungsprüfung:

Für Studierende, die im Wintersemester 2019/2020, Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang eingeschrieben waren, verlängert sich die Frist zum Ablegen der Orientierungsprüfung für

  • Studierende, welche in einem der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben waren, um ein Semester;
  • Studierende, welche in zwei der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben waren, um zwei Semester;
  • Studierende, welche in drei oder mehr der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben waren, um maximal drei Semester.

Dadurch ergibt sich eine individuelle Frist zum Absolvieren der Orientierungsprüfung:

Zulässige Frist zum Ablegen der Orientierungsprüfung = Maximale Anzahl Semester nach SPO (3. Semester) + die oben genannte Anzahl an Semester/n je nach Immatrikulationszeit.

Sofern Sie diese individuelle Frist überschreiten, müssen Sie einen Antrag stellen. Verwenden Sie für Anträge zur Fristverlängerung bitte unbedingt das entsprechende Formular.

Maximale Studienzeit:

Für Studierende, die im Wintersemester 2019/2020, Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang eingeschrieben waren, verlängert sich die maximale Studienzeit für

  • Studierende, welche in einem der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben waren, um ein Semester;
  • Studierende, welche in zwei der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben waren, um zwei Semester;
  • Studierende, welche in drei oder mehr der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben waren, um maximal drei Semester.

Dadurch ergibt sich eine individuelle Frist zum Absolvieren aller Prüfungen im Studiengang:

Maximale Studienzeit = Maximale Anzahl Semester nach SPO (Bachelor 9; Master 7) + die oben genannte Anzahl an Semester/n je nach Immatrikulationszeit.

Falls Sie diese individuelle Frist überschreiten, müssen Sie einen Antrag stellen. Verwenden Sie für Anträge zur Fristverlängerung bitte unbedingt das hier verlinkte Online-Formular.

Sofern Sie wegen Überschreiten der Studienhöchstdauer für die Rückmeldung in das Folgesemester gesperrt sind, wenden Sie sich bitte an den Informatik Studiengangservice / ISS.

Wiederholungsprüfungen:

Für Studierende, bei denen eine Frist für eine Wiederholungsprüfung im Wintersemester 2019/2020, Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 lief, verlängert sich die Frist für die Wiederholungsprüfung individuell, jedoch maximal um 2 Semester.

Beispiel SPO B. Sc. Informatik: Erste Wiederholungsprüfung: spätestens Ende des Prüfungszeitraumes des vierten Semesters, das auf das Semester, in dem die Prüfung erstmals nicht bestanden wurde, folgt + 1 oder 2 Semester je nach Überschneidung mit den genannten Corona-Semestern.

Genehmigter Zweitwiederholungsversuch: spätestens zum übernächsten Prüfungstermin + 1 oder 2 Semester je nach Überschneidung mit den genannten Corona-Semestern.

Regelstudienzeit / Förderhöchstdauer BAföG:

Das Landeshochschulgesetz sieht eine Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit vor:

  • Um vier Semester für Studierende, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemsester 2021 und Wintersemester 2021/22 in einem Studiengang immatrikuliert waren
  • Um drei Semester für Studierende, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021 und Sommersemsester 2021 immatrikuliert waren
  • Um zwei Semester für Studierende, die nur im Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/2021 immatrikuliert waren
  • Um ein Semester für Studierende, die nur im Sommersemester 2020 immatrikuliert waren

Damit verlängert sich auch die Förderhöchstdauer des BAföG, die an die Regelstudienzeit geknüpft ist.