Sonderregelungen Corona-Pandemie
Diese Sonderregelungen gelten nur für Studierende, die während der Corona-Pandemie immatrikuliert waren.
Orientierungsprüfung:
Für Studierende, die im Wintersemester 2019/2020, Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang eingeschrieben waren, verlängert sich die Frist zum Ablegen der Orientierungsprüfung für
- Studierende, welche in einem der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben waren, um ein Semester;
- Studierende, welche in zwei der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben waren, um zwei Semester;
- Studierende, welche in drei oder mehr der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben waren, um maximal drei Semester.
Dadurch ergibt sich eine individuelle Frist zum Absolvieren der Orientierungsprüfung:
Zulässige Frist zum Ablegen der Orientierungsprüfung = Maximale Anzahl Semester nach SPO (3. Semester) + die oben genannte Anzahl an Semester/n je nach Immatrikulationszeit.
Sofern Sie diese individuelle Frist überschreiten, müssen Sie einen Antrag stellen. Verwenden Sie für Anträge zur Fristverlängerung bitte unbedingt das entsprechende Formular.
Maximale Studienzeit:
Für Studierende, die im Wintersemester 2019/2020, Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang eingeschrieben waren, verlängert sich die maximale Studienzeit für
- Studierende, welche in einem der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben waren, um ein Semester;
- Studierende, welche in zwei der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben waren, um zwei Semester;
- Studierende, welche in drei oder mehr der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben waren, um maximal drei Semester.
Dadurch ergibt sich eine individuelle Frist zum Absolvieren aller Prüfungen im Studiengang:
Maximale Studienzeit = Maximale Anzahl Semester nach SPO (Bachelor 9; Master 7) + die oben genannte Anzahl an Semester/n je nach Immatrikulationszeit.
Falls Sie diese individuelle Frist überschreiten, müssen Sie einen Antrag stellen. Verwenden Sie für Anträge zur Fristverlängerung bitte unbedingt das hier verlinkte Online-Formular.
Sofern Sie wegen Überschreiten der Studienhöchstdauer für die Rückmeldung in das Folgesemester gesperrt sind, wenden Sie sich bitte an den Informatik Studiengangservice / ISS.
Wiederholungsprüfungen:
Für Studierende, bei denen eine Frist für eine Wiederholungsprüfung im Wintersemester 2019/2020, Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 lief, verlängert sich die Frist für die Wiederholungsprüfung individuell, jedoch maximal um 2 Semester.
Beispiel SPO B. Sc. Informatik: Erste Wiederholungsprüfung: spätestens Ende des Prüfungszeitraumes des vierten Semesters, das auf das Semester, in dem die Prüfung erstmals nicht bestanden wurde, folgt + 1 oder 2 Semester je nach Überschneidung mit den genannten Corona-Semestern.
Genehmigter Zweitwiederholungsversuch: spätestens zum übernächsten Prüfungstermin + 1 oder 2 Semester je nach Überschneidung mit den genannten Corona-Semestern.
Regelstudienzeit / Förderhöchstdauer BAföG:
Das Landeshochschulgesetz sieht eine Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit vor:
- Um vier Semester für Studierende, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemsester 2021 und Wintersemester 2021/22 in einem Studiengang immatrikuliert waren
- Um drei Semester für Studierende, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021 und Sommersemsester 2021 immatrikuliert waren
- Um zwei Semester für Studierende, die nur im Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/2021 immatrikuliert waren
- Um ein Semester für Studierende, die nur im Sommersemester 2020 immatrikuliert waren
Damit verlängert sich auch die Förderhöchstdauer des BAföG, die an die Regelstudienzeit geknüpft ist.