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Sonderregelungen Corona-Pandemie

Diese Sonderregelungen gelten nur für Studierende, die während der Corona-Pandemie immatrikuliert waren.

Orientierungsprüfung:

Für Studierende, die im Wintersemester 2019/2020, Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang eingeschrieben waren, verlängert sich die Frist zum Ablegen der Orientierungsprüfung für

  • Studierende, welche in einem der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben waren, um ein Semester;
  • Studierende, welche in zwei der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben waren, um zwei Semester;
  • Studierende, welche in drei oder mehr der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben waren, um maximal drei Semester.

Dadurch ergibt sich eine individuelle Frist zum Absolvieren der Orientierungsprüfung:

Zulässige Frist zum Ablegen der Orientierungsprüfung = Maximale Anzahl Semester nach SPO (3. Semester) + die oben genannte Anzahl an Semester/n je nach Immatrikulationszeit.

Sofern Sie diese individuelle Frist überschreiten, müssen Sie einen Antrag stellen. Verwenden Sie für Anträge zur Fristverlängerung bitte unbedingt das entsprechende Formular.

Maximale Studienzeit:

Für Studierende, die im Wintersemester 2019/2020, Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang eingeschrieben waren, verlängert sich die maximale Studienzeit für

  • Studierende, welche in einem der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben waren, um ein Semester;
  • Studierende, welche in zwei der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben waren, um zwei Semester;
  • Studierende, welche in drei oder mehr der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben waren, um maximal drei Semester.

Dadurch ergibt sich eine individuelle Frist zum Absolvieren aller Prüfungen im Studiengang:

Maximale Studienzeit = Maximale Anzahl Semester nach SPO (Bachelor 9; Master 7) + die oben genannte Anzahl an Semester/n je nach Immatrikulationszeit.

Falls Sie diese individuelle Frist überschreiten, müssen Sie einen Antrag stellen. Verwenden Sie für Anträge zur Fristverlängerung bitte unbedingt dieses Formular.

Sofern Sie wegen Überschreiten der Studienhöchstdauer für die Rückmeldung in das Folgesemester gesperrt sind, wenden Sie sich bitte an den Informatik Studiengangservice / ISS.

Wiederholungsprüfungen:

Für Studierende, bei denen eine Frist für eine Wiederholungsprüfung im Wintersemester 2019/2020, Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 lief, verlängert sich die Frist für die Wiederholungsprüfung individuell, jedoch maximal um 2 Semester.

Beispiel SPO B. Sc. Informatik: Erste Wiederholungsprüfung: spätestens Ende des Prüfungszeitraumes des vierten Semesters, das auf das Semester, in dem die Prüfung erstmals nicht bestanden wurde, folgt + 1 oder 2 Semester je nach Überschneidung mit den genannten Corona-Semestern.

Genehmigter Zweitwiederholungsversuch: spätestens zum übernächsten Prüfungstermin + 1 oder 2 Semester je nach Überschneidung mit den genannten Corona-Semestern.

Regelstudienzeit / Förderhöchstdauer BAföG:

Das Landeshochschulgesetz sieht eine Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit vor:

  • Um vier Semester für Studierende, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemsester 2021 und Wintersemester 2021/22 in einem Studiengang immatrikuliert waren
  • Um drei Semester für Studierende, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021 und Sommersemsester 2021 immatrikuliert waren
  • Um zwei Semester für Studierende, die nur im Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/2021 immatrikuliert waren
  • Um ein Semester für Studierende, die nur im Sommersemester 2020 immatrikuliert waren

Damit verlängert sich auch die Förderhöchstdauer des BAföG, die an die Regelstudienzeit geknüpft ist.